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Termine

Satzung

Hier kannst du die Satzung vom Jungschützenverein Barlo e.V. einsehen.

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den namen Jungschützenverein Barlo e.V.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eigetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Barlo.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Eintracht, des Frohsinns, der Kameradschaftlichkeit und der Geselligkeit, die Pflege des traditionellen heimatlichen Brauchtums, die Wahrung und Fortsetzung der Barloer Schützentradition sowie die Förderung der Heimatpflege. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen und Aktivitäten, insbesondere durch das Abhalten der traditionellen Schützenfestveranstaltungen in Barlo.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Junggesellen werden die ihren Wohnsitz seit mindestens einem Jahr im Kirchspiel Barlo haben oder hatten und das 17. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Antragstellung an den Vorstand.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft wird wirksam zum 01. des laufenden Monats.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt,
    a) durch den Tod
    b) durch Austrittserklärung
    c) durch Ausschluss
    d) durch kirchliche Trauung nach Vollendung des 35. Lebensjahres
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen, jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  3. Der Ausschluss erfolgt:
    a) Falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monaten nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
    b) Falls das Mitglied durch sein Verhalten, die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt.
    c) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
    d) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
    e) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 5
Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag sowie etwaige außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder die das 35. Lebensjahr vollendet haben sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6
Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    b) die Mitgliederversammlung
    c) der Vorstand.

§ 7
Mitglieder­versammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im Bocholter-Borkener Volksblatt unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin zur Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses beantragt hat.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, soweit sie in der Einladung angekündigt waren. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  9. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter zu unterzeichen ist.

§ 8
Vorstand

  1. Der engere Vorstand besteht aus
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem zweiten Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Gerätewart
    • Oberst
    • Major
    Es handelt sich hierbei um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  2. Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder, nämlich den sogenannten erweiterten Vorstand, welcher das Offizierskorps bildet und aus neun Mitgliedern besteht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger wählen. Die Wahl hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9
Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigten und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Vereinsmitglieder übertragen.
  2. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Wiederwahl ist möglich.

§ 11
Schützenfest

  1. Das alljährliche Schützenfest wird am dritten Sonntag am Wochenende der Barloer Kirmes - dritter Sonntag im Monat September-
  2. Zum Vogelschießen zugelassen werden nur die Mitglieder, welche mindestens ein Jahr ihren Wohnsitz im Kirchspiel Barlo haben oder hatten und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der König erhält vom Verein für den Abschuss des Vogels ein Königsgeld dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Zur Königin ausgewählt werden können nur Mädchen und Frauen welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz im Kirchspiel Barlo haben oder hatten.
  4. Wer unberechtigter Weise den Vogel abschießt, zum Beispiel weil er die Voraussetzungen der Ziffer 2 nicht erfüllt oder nach Abschuss des Vogels auf die Königswürde verzichtet ist verpflichtet innerhalb einer Stunde einen neuen Vogel für das weitere Vogelschießen zu besorgen und mindestens 100 Liter Bier auszugeben. Außerdem hat er 150,00 € in die Vereinskasse zu zahlen.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Verein Pro Barlo e.V. .
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Liquidation vom zuletzt eingetragenen Vorstand durchgeführt.
Barlo, den 29.06.2014